AUTOMIQ LLC – AI Consulting & Systems Development
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote der AUTOMIQ LLC (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „AUTOMIQ") gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber" oder „Kunde"). Die AUTOMIQ LLC erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern (B2B) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1 Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, einschließlich Beratung, Analysen, Softwareentwicklung, Automatisierung, KI-Integration und sonstiger Dienstleistungen.
1.2 Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch die Unterzeichnung eines Angebots/Vertrags durch beide Parteien oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
1.4 Für einzelne Projekte werden in der Regel gesonderte projektspezifische Vereinbarungen getroffen (z. B. Angebot, Leistungsbeschreibung, Statement of Work, Software- bzw. Lizenzvertrag). Im Falle eines Widerspruchs gehen die Regelungen der projektspezifischen Vereinbarung diesen AGB vor.
1.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Abänderung dieses Textformerfordernisses.
2. Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung
2.1 Gegenstand eines Auftrags können insbesondere sein: KI- und Digitalisierungsberatung, Status-, Potenzial- und Prozessanalysen, Erstellung von Strategien und Roadmaps, individuelle Softwareentwicklung, Entwicklung digitaler Systeme und Plattformen, Prozessautomatisierung, Integration von KI- und Drittsystemen, Schulung sowie sonstige Dienstleistungen.
2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen projektspezifischen Vereinbarung bzw. der schriftlichen Leistungsbeschreibung. Maßgeblich sind die darin beschriebenen Leistungen; nicht ausdrücklich genannte Leistungen sind nicht geschuldet.
2.3 Beratungs-, Analyse- und Konzeptleistungen stellen Dienstleistungen dar; der Auftragnehmer schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Geschätzte Auswirkungen, Einsparungen oder Potenziale sind unverbindliche Prognosen und keine zugesicherten Eigenschaften.
2.4 Bei der Erstellung individueller Software ist die schriftliche Leistungsbeschreibung Grundlage der Entwicklung. Der Auftraggeber hat diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und freizugeben. Liegt zu Auftragsbeginn keine schriftliche Leistungsbeschreibung vor, erfolgt die Entwicklung auf Grundlage des Angebots und auf Risiko des Auftraggebers.
2.5 Später auftretende Änderungs- oder Ergänzungswünsche (Change Requests) können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen (siehe Punkt 6).
3. Projektablauf, Meilensteine und Timeline
3.1 Projekte werden grundsätzlich in definierten Meilensteinen strukturiert. Die Meilensteine, die jeweils zugeordneten Leistungen sowie die Timeline (Zeitplan) werden vor Projektbeginn in der projektspezifischen Vereinbarung festgelegt.
3.2 Termine und Timelines beruhen auf der Annahme einer ungestörten Projektdurchführung und einer fristgerechten, vollständigen Mitwirkung des Auftraggebers (siehe Punkt 4). Genannte Termine sind grundsätzlich Plan- bzw. Zieltermine und keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein verbindlicher Fixtermin vereinbart wurde.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, abgrenzbare Leistungen in Teilleistungen zu erbringen und nach Erreichen einzelner Meilensteine abzurechnen (siehe Punkt 7).
3.4 Nach Erreichen eines Meilensteins teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mit. Der Auftraggeber hat das Ergebnis innerhalb der vereinbarten bzw. einer angemessenen Frist (mindestens jedoch 10 Werktage) zu prüfen und freizugeben oder etwaige Mängel konkret und nachvollziehbar schriftlich zu rügen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Rückmeldung, gilt der Meilenstein als freigegeben.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang aktiv mitzuwirken. Die ordnungsgemäße und fristgerechte Mitwirkung des Auftraggebers ist eine wesentliche Voraussetzung für die termin- und budgetgerechte Durchführung des Projekts.
4.2 Zu den Mitwirkungspflichten zählen insbesondere:
- rechtzeitige, vollständige und inhaltlich richtige Bereitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und Systeme;
- Benennung eines verantwortlichen, entscheidungsbefugten Ansprechpartners;
- rechtzeitige Entscheidungen, Freigaben und Abnahmen innerhalb der vereinbarten Fristen;
- Bereitstellung erforderlicher Test- und Echtdaten sowie geeigneter Testumgebungen und -möglichkeiten;
- Sicherstellung der erforderlichen technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen (z. B. Zugänge zu Drittsystemen, Lizenzen, Schnittstellen, Mitwirkung Dritter);
- regelmäßige Datensicherung in seiner eigenen Sphäre nach dem Stand der Technik vor Beginn von Arbeiten an seinen Systemen.
4.3 Die Verantwortung für die Sicherung von Echtdaten liegt beim Auftraggeber. Wird auf einer zum Test bereitgestellten Anlage bereits im Echtbetrieb gearbeitet, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Sicherung dieser Echtdaten.
4.4 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, so ist der Auftragnehmer für daraus resultierende Verzögerungen, Mehraufwände und Mehrkosten nicht verantwortlich (siehe Punkt 5).
5. Verzug, Mitwirkungsverzug und Mehraufwand
5.1 Verzug des Auftragnehmers. Hat der Auftragnehmer einen verbindlich vereinbarten Termin aus von ihm allein zu vertretenden Gründen überschritten, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist (mindestens 14 Tage) zu setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber die in Punkt 12 vorgesehenen Rechte geltend machen.
5.2 Mitwirkungsverzug des Auftraggebers. Verzögert sich die Leistungserbringung, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, verschieben sich die betroffenen Termine und die Timeline angemessen – mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Den Auftragnehmer trifft insoweit kein Verzug.
5.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf eine fehlende oder unzureichende Mitwirkung hinweisen, wenn dadurch ein Termin gefährdet ist. Eine Pflicht zur fortlaufenden Überwachung der Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers besteht jedoch nicht.
5.4 Mehraufwand. Mehraufwände, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben, durch verspätete oder unterlassene Mitwirkung, durch Change Requests oder durch sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände entstehen, sind vom Auftraggeber nach tatsächlichem Anfall zu den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers gesondert zu vergüten. Wartezeiten und Leerläufe, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gelten als Arbeitszeit.
5.5 Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers (z. B. Naturkatastrophen, Streiks, Ausfälle von Telekommunikations- oder Cloud-Diensten, behördliche Maßnahmen, Pandemien) entbinden den Auftragnehmer für ihre Dauer von der Einhaltung vereinbarter Termine und berechtigen ihn zu einer angemessenen Verschiebung.
6. Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)
6.1 Jede Partei kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen. Änderungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
6.2 Der Auftragnehmer prüft den Änderungswunsch und teilt dem Auftraggeber mit, ob und mit welchen Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Timeline die Änderung umgesetzt werden kann. Bis zur Einigung über die Änderung werden die Arbeiten auf Basis der bisherigen Vereinbarung fortgeführt.
6.3 Aufwände für die Prüfung umfangreicher Änderungswünsche kann der Auftragnehmer gesondert in Rechnung stellen, sofern dies vorab angekündigt wurde.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise in Euro und ohne Umsatzsteuer. Eine etwaige Umsatzsteuer wird, soweit gesetzlich geschuldet, zusätzlich ausgewiesen. Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen kann das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommen; der Auftraggeber ist diesfalls zur Abfuhr der Steuer in seinem Land verpflichtet.
7.2 Leistungen werden – je nach Vereinbarung – zu Pauschalpreisen, nach Aufwand (Zeit- und Materialaufwand) oder meilensteinbezogen abgerechnet. Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätze des Auftragnehmers.
7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Erreichen einzelner Meilensteine bzw. nach Erbringung von Teilleistungen Teilrechnungen zu legen. Ebenso ist eine angemessene Vorauszahlung bzw. Anzahlung vereinbar.
7.4 Reisekosten, Spesen, Drittkosten (z. B. Lizenzen, Cloud-Dienste, APIs Dritter) sowie sonstige Auslagen werden, soweit nicht ausdrücklich im Preis enthalten, gesondert nach tatsächlichem Anfall verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
7.5 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die angemessenen Kosten der Einbringung (Mahn- und Inkassospesen, Rechtsverfolgung) verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter, nicht vollständig erbrachter Leistungen, Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung wurde rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt.
7.7 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche übertragbaren Rechte und Lizenzen beim Auftragnehmer (siehe Punkt 9).
8. Abnahme (bei Werkleistungen)
8.1 Soweit der Auftragnehmer Werkleistungen (insbesondere individuelle Software) erbringt, hat der Auftraggeber diese binnen der vereinbarten bzw. einer angemessenen Frist (mindestens 10 Werktage ab Bereitstellung) zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme erfolgt anhand der freigegebenen Leistungsbeschreibung.
8.2 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nimmt der Auftraggeber die Leistung produktiv in Betrieb oder lässt er die Abnahmefrist ohne schriftliche, ausreichend dokumentierte Mängelrüge verstreichen, gilt die Leistung als abgenommen.
8.3 Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die vorbehaltlose Entgegennahme bzw. Nutzung der Leistung gilt als Abnahme.
9. Nutzungsrechte und Urheberrecht
9.1 An allen vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Software, Quellcode, Konzepten, Analysen, Dokumentationen) stehen die Urheber- und sonstigen Schutzrechte dem Auftragnehmer zu, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
9.2 Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung für die eigenen, internen Geschäftszwecke ein. Ein weitergehender Rechteübergang (z. B. ausschließliche Rechte, Übertragung des Quellcodes, Bearbeitungsrechte) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ggf. einer gesonderten Vergütung.
9.3 Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden allgemeinen Ideen, Konzepte, Verfahren, Methoden, Know-how und wiederverwendbaren Komponenten (z. B. Frameworks, Bibliotheken, Bausteine) zeitlich und örtlich unbeschränkt weiter zu nutzen und zu verwerten.
9.4 Für Software und Komponenten Dritter (z. B. Standardsoftware, Open-Source-Bibliotheken, Cloud-/KI-Dienste) gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen der Drittanbieter, auf die der Auftraggeber gesondert hingewiesen wird. Für die Einhaltung dieser Bedingungen durch den Auftraggeber übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
9.5 Der Quellcode individuell erstellter Software verbleibt beim Auftragnehmer, sofern dessen Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
10. Gewährleistung
10.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die erbrachten Werkleistungen zum Zeitpunkt der Abnahme der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Eine bestimmte Eignung für Zwecke, die über die Leistungsbeschreibung hinausgehen, sowie Fehlerfreiheit unter allen Einsatzbedingungen werden nicht geschuldet. Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Software vollständig fehlerfrei zu erstellen.
10.2 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist, dass der Auftraggeber Mängel unverzüglich, längstens jedoch binnen 5 Werktagen, schriftlich und ausreichend dokumentiert (reproduzierbar) rügt. Unterlässt er die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.
10.3 Im Gewährleistungsfall hat die Verbesserung (Nachbesserung) Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Der Auftragnehmer wird berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist beheben. Der Auftraggeber ermöglicht hierfür alle erforderlichen Maßnahmen und stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
10.4 Keine Gewähr besteht für Mängel, Störungen oder Schäden, die zurückzuführen sind auf: unsachgemäße Bedienung, vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Eingriffe oder Änderungen, Nutzung außerhalb der bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen, Änderungen an Betriebssystemen, Schnittstellen, Parametern oder eingesetzten Dritt- und Cloud-Diensten sowie vom Auftraggeber beigestellte Inhalte oder Vorgaben.
10.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit gesetzlich zulässig – sechs (6) Monate ab Abnahme bzw. Übergabe. Eine gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag, wird – soweit zulässig – ausgeschlossen.
10.6 Der Auftraggeber hat von ihm beigestellte Inhalte und Vorgaben auf ihre rechtliche Zulässigkeit (insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und datenschutzrechtlich) selbst zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit vom Auftraggeber vorgegebener Inhalte.
11. Haftung
11.1 Der Auftragnehmer haftet für von ihm verschuldete Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen Personenschäden – ausgeschlossen.
11.2 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Schäden aus Betriebsunterbrechung, Datenverlust sowie für Ansprüche Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
11.3 Soweit die Haftung des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen ist, ist sie der Höhe nach mit dem Auftragswert des betroffenen Projekts begrenzt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden sowie für Schäden aus Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit.
11.4 Für die Wiederherstellung von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber die Daten in angemessenen Abständen und in geeigneter Form gesichert hat, sodass sie mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
11.5 Schadenersatzansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in sechs (6) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls spätestens drei (3) Jahre nach dem schädigenden Ereignis.
11.6 Setzt der Auftragnehmer Leistungen Dritter (z. B. KI-Modelle, Cloud-Dienste, APIs) ein, haftet er nicht für Verfügbarkeit, Inhalte, Richtigkeit oder Ergebnisse dieser Drittleistungen. Ergebnisse generativer KI-Systeme können fehlerhaft oder unvollständig sein und sind vom Auftraggeber vor produktivem Einsatz zu prüfen.
12. Vertragsdauer, Rücktritt und Kündigung
12.1 Überschreitet der Auftragnehmer einen verbindlich vereinbarten Liefertermin aus alleinigem Verschulden und erbringt er die Leistung auch innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, kann der Auftraggeber vom betreffenden Auftrag schriftlich zurücktreten.
12.2 Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Aufforderung und Nachfristsetzung seine Mitwirkungspflichten verletzt, in Zahlungsverzug gerät oder die Durchführung des Projekts aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar wird. In diesen Fällen sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die angefallenen Kosten und Aufwände zu vergüten.
12.3 Stornierungen oder vorzeitige Beendigungen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. In diesem Fall sind die bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten zu vergüten; zusätzlich kann der Auftragnehmer eine angemessene Stornogebühr in Höhe von 20 % des noch nicht abgerechneten Auftragswerts verrechnen.
12.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
13. Vertraulichkeit und Datenschutz
13.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
13.2 Die Parteien sind jeweils eigenständige datenschutzrechtlich Verantwortliche und haben in ihrer eigenen Sphäre für die Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO) zu sorgen. Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) abgeschlossen.
14. Referenznennung
14.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber (Name und Logo) sowie das durchgeführte Projekt in allgemeiner Form als Referenz zu nennen, sofern keine vertraulichen Inhalte offengelegt werden. Der Auftraggeber kann einer Referenznennung jederzeit schriftlich widersprechen.
15. Abwerbeverbot
15.1 Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer und für 12 Monate danach keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die an der Projektdurchführung beteiligt waren, abzuwerben oder zu beschäftigen.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
16.2 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Schweiz unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
16.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden die sachlich zuständigen Gerichte in Zürich (Schweiz) vereinbart. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
16.4 Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.
Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäfte mit Unternehmern (B2B).